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Sozialversicherung Sonderregelung wegen Corona: Krankschreibung per Telefon gilt nicht mehr

Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung ist im Mai ausgelaufen, so der Gemeinsame Bundesausschuss. Je nach Pandemie-Lage kann sich das aber wieder ändern.

Krankschreibung per Telefon

Krankschreibung per Telefon

Seit dem 01.06.2022 müssen Patienten für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit auch bei leichten Erkältungssymptomen wieder in die Arztpraxis gehen oder die Videosprechstunde nutzen.

Um Arztpraxen und Patienten zu entlasten, wurde zu Beginn der Corona-Pandemie eine Sonderregelung eingeführt: Ärzte duften Patienten, die an leichten Erkrankungen der oberen Atemwege leiden, nach telefonischer Rücksprache für die Dauer von bis zu sieben Tagen krankschreiben. Die Arbeitsunfähigkeit konnte einmalig um bis zu sieben Kalendertage verlängert werden. Diese Regelung galt im Verlauf der Pandemie fast durchgehend und ist nun zum 31.05.2022 ausgelaufen. Allerdings kann sich das laut dem Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auch wieder ändern, wenn das Pandemiegeschehen es erfordert.

Unabhängig von der Coronapandemie können Versicherte ihre Krankschreibung auch per Videosprechstunde erhalten. Dies gilt, sofern für die Feststellung der Erkrankung keine persönliche körperliche Untersuchung durch den Arzt nötig ist.
War der Patient der Arztpraxis bisher unbekannt, kann er für bis zu drei Kalendertage krankgeschrieben werden. Wurde die erkrankte Person in der Arztpraxis schon als Patient geführt, ist eine Krankschreibung von bis zu sieben Kalendertagen möglich.
Folgekrankschreibungen per Video gibt es nur, wenn die vorherige Krankschreibung auf einer persönlichen Untersuchung basierte.

 

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