Schon leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen können die Leistung beeinflussen. Meist führen sie aber nicht gleich zur Arbeitsunfähigkeit. Nehmen die Krankheitssymptome allerdings überhand, kann das dazu führen, dass die Person nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeit zu verrichten.
Das kann auch bei vermeintlich harmlosen Erkrankungen wie Allergien der Fall sein. Bei Heuschnupfen mit starken Symptomen gelten daher die gleichen Regelungen wie bei anderen Krankheitsfällen auch.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bereits 1992 in einem Urteil entschieden, dass Beschäftigte dann arbeitsunfähig sind, wenn ihr Zustand sie außerstande setzt, die ihnen nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn sie die Arbeitsleistung nur unter der Gefahr erbringen können, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert (BAG-Urteil vom 29.01.1992, Az. 5 AZR 37/91). Und das gilt unabhängig von der Art der Erkrankung.
Wer aufgrund der Allergie den Weg zur Arbeit nicht zurücklegen kann, gilt jedoch nicht als arbeitsunfähig. Auch Arztbesuche oder medizinische Behandlungen begründen nicht ohne weiteres eine Arbeitsunfähigkeit. Allerdings liegt die Beweislast bei etwaigen Zweifeln - wie bei anderen Erkrankungen auch - beim Arbeitgeber. Die ärztliche AU-Bescheinigung hat dabei eine hohe Beweislast. Sind die Zweifel aber berechtigt, kehrt sich die Beweislast um.
Arbeitgeber sollten die allergischen Erkrankungen ihrer Mitarbeiter nicht verharmlosen und sie so indirekt zur Arbeit auffordern. Wer sich aus Pflichtgefühl krank zur Arbeit schleppt, bringt meist keine gute Leistung, ist wenig produktiv, arbeitet langsamer und macht mehr Fehler, was wiederum andere Beschäftigte beeinträchtigen kann.