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Sozialversicherung Zusammentreffen von Mutterschaftsleistungen und Kurzarbeit

Arbeitnehmerinnen haben während ärztlicher oder betrieblicher Beschäftigungsverbote sowie während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die ihren Entgeltausfall ausgleichen sollen.

Unsicherheit besteht bei vielen Schwangeren wegen der Beschränkungen des täglichen Lebens aufgrund der Corona-Pandemie. Denn viele Arbeitgeber haben wegen der wirtschaftlichen Auswirkungen Kurzarbeit für Ihre MitarbeiterInnen beantragt. Die schwangeren Arbeitnehmerinnen befürchten, dass damit andere Leistungshöhen bei Mutterschaftsleistungen verbunden sind.

Wegen der zahlreichen Anfragen haben das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ), das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Auswirkungen von Kurzarbeit auf Mutterschaftsleistungen bewertet, um so auf einen einheitlichen Umgang aller Beteiligten hinzuwirken.

Darf eine Arbeitnehmerin aufgrund eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht beschäftigt werden, um eine Gefährdung für sie oder ihr Kind zu vermeiden, muss der Arbeitgeber Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG zahlen. Der Mutterschutzlohn wird in Höhe des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.

Liegt ein Beschäftigungsverbot zeitgleich mit einer Kurzarbeit im Unternehmen vor, vertreten die Ministerien die Auffassung, dass ein Anspruch auf Mutterschutzlohn in voller Höhe besteht. Die Kurzarbeit wirkt sich also für die schwangeren Frauen nicht leistungsmindernd aus. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung des Mutterschutzlohns sowie der Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Krankenkasse über das U2-Verfahren.

Bestand die Kurzarbeit bereits während der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft, welche als Berechnungszeitraum für den Mutterschutzlohn maßgeblich sind, so dürfen Kürzungen des Arbeitsentgelts infolge der Kurzarbeit gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG nicht berücksichtigt werden.
Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt gem. § 3 Abs. 1 MuSchG 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. In dieser Zeit darf die schwangere Arbeitnehmerin nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Nach der Geburt dürfen Frauen für 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder bei Behinderung des Kindes für 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Sie erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 13 EUR je Kalendertag von ihrer Krankenkasse und ggf. zusätzlich einen Zuschuss bis zur Höhe ihres sonstigen Nettoarbeitsentgelts von ihrem Arbeitgeber. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes bemisst sich nach dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Auch hierzu sagen die Ministerien, dass das Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss vom Arbeitgeber in vollem Umfang zu zahlen ist, so als würde keine Kurzarbeit bestehen. Auch diese Aufwendungen erhalten Arbeitgeber über das U2-Verfahren durch die Krankenkasse erstattet.

Lag die Kurzarbeit bereits während des Berechnungszeitraums vor Beginn der Schutzfrist vor, regelt § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG, dass Entgeltkürzungen wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt werden dürfen. So ist in allen Fallkonstellationen sichergestellt, dass Frauen bei Vorliegen von Kurzarbeit keine Einkommensverluste hinnehmen müssen.

Weitere Informationen:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

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