Kurzfristige Minijobs sind gerade in der Saisonarbeit beliebt, insbesondere in der Landwirtschaft. Doch auch hier sind die Auswirkungen der Corona-Krise zu spüren: Viele Arbeitnehmer aus angrenzenden Ländern können ihren Minijob in Deutschland nicht aufnehmen. Bereits im Jahr 2020 wurden daher die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen angehoben. Um Arbeitgebern einen längeren Einsatz der noch zur Verfügung stehenden Saisonarbeitnehmer zu ermöglichen, werden die Zeitgrenzen auch in diesem Jahr ausgeweitet.
Um dem Problem der fehlenden Arbeitnehmer entgegenzuwirken, wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen von 3 auf 4 Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ist am 01.06.2021 in Kraft getreten und gilt übergangsweise bis zum 31.10.2021.
Ob ein kurzfristiger Minijob vorliegt, ist nicht davon abhängig, wieviel der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seiner Arbeit verdient. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser geringfügigen Beschäftigung nicht relevant.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Wie sind kurzfristige Beschäftigungen zu beurteilen, die in diesen Übergangszeitraum fallen? Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung begonnen hat oder über den 31.10.2021 hinaus andauert?
Die folgenden Ausführungen und Beispiele sollen Ihnen bei der Beurteilung helfen, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. In den Beispielen wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer keine Vorbeschäftigungszeiten hat.
1. Beschäftigung vom 01.06. bis 31.10.2021
Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab dem Inkrafttreten am 01.06 bis zum 31.10.2021 ausgeübt wird und auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig und ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
2. Beschäftigungsbeginn vor dem 01.06.2021
Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
Ab dem 01.06.2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 01.05.2021 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 31.07.2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.
Am 01.05.2021 galten für kurzfristige Minijobs die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Ein kurzfristiger Minijob lag also vor.
Durch die eingeführte Übergangsregelung kann die Beschäftigung ab 01.06.2021 auf die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen verlängert werden.
Achtung:
Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 01.06.2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
3. Beschäftigung über den 31.10.2021 hinaus
Eine Beschäftigung, die vor dem 31.10.2021 beginnt und darüber hinaus andauert, muss vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden.
Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.
Zum 01.11.2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.
Ein kurzfristiger Minijob liegt ab 01.11.2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 01.11.2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zum 450-Euro-Minijob. Der kurzfristig Beschäftigte muss dann zum 31.10.2021 bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und ab 01.11.2021 bei der zuständigen Einzugsstelle neu angemeldet werden. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts wäre die Meldung bei der Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.
Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 01.08.2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 1.300 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.
Zu Beschäftigungsbeginn am 01.08.2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten. Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Zum 01.11. ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Ab dem 01.11.2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 Euro eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.
Weitere Informationen zur kurzfristigen Beschäftigung gibt es auch auf der Website der Minijob-Zentrale.
Am 31.05.2021 wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Daraus ergeben sich ab dem 01.01.2022 zusätzliche Änderungen für kurzfristige Minijobs.
In der Meldung für den kurzfristigen Minijob ist dann vom Arbeitgeber anzugeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Wie genau die Angabe der Art der Krankenversicherung bei der Meldung zur Minijob-Zentrale ausgestaltet sein wird, werden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu gegebener Zeit in den Gemeinsamen Grundsätzen zum Meldeverfahren festlegen. Wir halten Sie über unseren Newsletter auf dem Laufenden.
Darüber hinaus wird es noch eine weitere Änderung bei den kurzfristigen Minijobs geben: Ab dem Jahr 2022 sollen Arbeitgeber, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Diese Rückmeldung erfolgt auf elektronischem Weg in Form eines Datensatzes. Auch dazu werden sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung noch abstimmen. Wir werden Sie auch hierüber über unsere gewohnten Kanäle zu gegebener Zeit noch ausführlicher informieren.