Arbeitnehmer, die bis 31.03.2021 einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) erwerben, sollen auch weiterhin ab dem vierten Monat des Bezugs Kurzarbeitergeld in Höhe von 70 Prozent ihres Entgelts bekommen. Beschäftigte mit Kindern bekommen 77 Prozent. Ab dem siebten Monat des KUG-Bezugs erhöht sich der Satz auf 80 bzw. 87 Prozent.
Auch die weiteren Sonderregeln zur Kurzarbeit werden verlängert:
- Die Bezugsdauer wird auf 24 Monate verlängert, sofern der Betrieb bis 31.12.2020 mit der Kurzarbeit begonnen hat.
- Leiharbeitnehmer können ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen, sofern der Verleihbetrieb bis 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen hat.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden während der Kurzarbeit bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 werden die SV-Beiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn die Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen hat.
- Geringfügige Beschäftigungen bis 450 Euro (Minijobs) bleiben bis Ende 2021 generell anrechnungsfrei.
Bisher war geplant, die Sonderregelungen zum 31.12.2020 auslaufen zu lassen. Mit dem Maßnahmenpaket will die Bundesregierung auch 2021 verlässliche Rahmenbedingungen für Beschäftigte und Arbeitgeber schaffen.
Damit das Gesetzpaket wie vorgesehen am 01.01.2021 in Kraft treten kann, muss nun noch der Bundesrat zustimmen.
Laut Pressemitteilung der Bundesregierung gelten diese Regeln:
- Wenn wegen schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden. Die Voraussetzung ist, dass mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Bisher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft.
- Bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt wird, musste der Betrieb bisher alle Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen ausnutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dazu gehörte auch, dass Arbeitszeitkonten ins Minus gefahren werden. Nun kann auf den Aufbau von negativen Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig oder teilweise verzichtet werden.
Weitere Informationen
Das Gesetz und viele weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).
Informationen zum Antragsverfahren finden Sie ebenfalls auf der Seite des BMAS.