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Sozialversicherung Voraussichtliche Rechengrößen in der Sozialversicherung 2022

Am 06.09.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 beschlossen.

Taschenrechner liegt auf Euro-Scheinen

Die im Versicherungsrecht wichtige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt ab 01.01.2022 voraussichtlich unverändert 64.350 Euro. Die weiteren Werte im Überblick.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt im Jahr 2022 unverändert zum Jahr 2021 bei voraussichtlich 4.837,50 Euro monatlich (58.050 Euro jährlich). Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.

Voraussichtliche Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022 (Versicherungspflichtgrenze)

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bleibt im Jahr 2022 ebenfalls unverändert bei voraussichtlich 64.350 Euro.

Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002

  • wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 EUR) versicherungsfrei und
  • bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren
    gilt die besondere JAEG. Auch sie wird ab dem 01.01.2022 voraussichtlich unverändert 58.050 Euro betragen.

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung 2022

Die BBG West wird im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf voraussichtlich 7.050 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 84.600 Euro und sinkt damit im Vergleich zum Vorjahr 2021. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich 103.800 Euro jährlich bzw. 8.650 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost 2022 auf voraussichtlich monatlich 6.750 Euro bzw. jährlich 81.000 Euro angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf voraussichtlich 8.350 Euro monatlich bzw. 100.200 Euro jährlich.

Voraussichtliche Bezugsgröße 2022

Die Bezugsgröße wird im Jahr 2022 nur in den neuen Bundesländern angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die abweichende Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße unverändert zum Vorjahr 2021 voraussichtlich 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich.

Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2022 ein voraussichtlicher Wert von 3.150 Euro monatlich bzw. 37.800 Euro jährlich (2021: 3.115 Euro monatlich bzw. 37.380 Euro jährlich).

Voraussichtlicher Beitragszuschuss zur Krankenversicherung 2022

Für gutverdienende Arbeitnehmer beträgt der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld unverändert voraussichtlich 353,14 Euro. Arbeitgeber müssen einen Beitragszuschuss von maximal 353,14 Euro (7,3 %) zahlen. Bei gesetzlich Versicherten ist der halbe individuelle Zusatzbeitrag entsprechend zu beachten, bei privat Krankenversicherten der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2020 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 % und in den alten Bundesländern minus 0,34 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2022 in West und Ost angepasst.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022 wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf wurde am 06.09.2021 veröffentlicht. Am 1.1.2022 werden die neuen Werte in Kraft treten.

 

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