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Arbeitsrecht Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung gesetzlich unfallversichert

Eine Arbeitsplatzbewerberin kann bei der Besichtigung des Unternehmens im Rahmen eines eintägigen unentgeltlichen "Kennenlern-Praktikums" unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.

Arbeitsplatzbewerberin bei Betriebsbesichtigung

Die Klägerin bezog seit dem 01.03.2017 ALG I und erhielt in dieser Zeit Termin- und Vermittlungsvorschläge der Bundesagentur für Arbeit. Sie bewarb sich zusätzlich eigeninitiativ um eine Stelle als IT-Administrator/Operator bei einem Unternehmen. Dort absolvierte die Klägerin ein unentgeltliches eintägiges "Kennenlern-Praktikum" auf der Grundlage einer "Kennenlern-/Praktikums-Vereinbarung" mit diesem Unternehmen. Während des "Kennenlern-Praktikums" fanden u.a. Gespräche, eine Betriebsführung, ein fachlicher Austausch mit der IT-Abteilung und zum Abschluss die Besichtigung eines Hochregallagers statt. Bei der Besichtigung des Hochregallagers stürzte die Klägerin und brach sich den rechten Oberarm. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte u.a. die Feststellung eines Arbeitsunfalls ab.

SG und LSG wiesen die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob das BSG das Berufungsurteil auf und gab der Klage statt.


Die Klägerin hat einen Arbeitsunfall erlitten.

Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalles Teilnehmerin einer Unternehmensbesichtigung. Teilnehmer einer Unternehmensbesichtigung sind nach der Satzung der beklagten Berufsgenossenschaft - im Unterschied zu Satzungen anderer Unfallversicherungsträger - unfallversichert. Das eigene - unversicherte - Interesse der Klägerin am Kennenlernen des potenziellen zukünftigen Arbeitgebers steht dem Unfallversicherungsschutz kraft Satzung hier nicht entgegen. Die Satzungsregelung der Beklagten ist nicht auf Personen beschränkt, deren Aufenthalt im Unternehmen ausschließlich der Besichtigung dient. Unternehmer sollen vielmehr umfassend von Haftungsrisiken befreit werden, die durch erhöhte Gefahren bei Unternehmensbesuchen entstehen können. BSG v. 31.3.2022 - B 2 U 13/20 R

 

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