Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) hatte das Unternehmen mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Dieser eröffnet Arbeitnehmern die Möglichkeit der Entgeltumwandlung i.S.d. § 17 Abs. 5 BetrAVG. Als Durchführungsweg der Entgeltumwandlung wird die "neue leben Pensionsverwaltungs AG" ("neue leben") genutzt.
Im April 2003 hatte eine Betriebsversammlung zur Information über diese Möglichkeit stattgefunden, an der auch der Kläger teilnahm. Dort informierte ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer des Unternehmens über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse. Daraufhin schloss der Kläger im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss er jedoch aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.
Mit seiner Klage begehrte der Kläger von dem Unternehmen die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge als Schadensersatz. Er war der Ansicht, das Unternehmen hätte ihn noch vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. Bei Kenntnis hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.
Vom Arbeitsgericht wurde die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Das beklagte Unternehmen ist dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet, der dadurch entstanden ist, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2004 aufgrund des GKV-Modernisierungsgesetzes Kapitalzahlungen aus einer Entgeltumwandlung der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. Es liegt ein Aufklärungsverschulden des beklagten Unternehmens vor. Auf Revision des beklagten Unternehmens hob das BAG das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab.
Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.
Im vorliegenden Fall konnte allerdings offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach - überobligatorisch - erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf eine bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderung oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen.