Anfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten. Seit diesem
Zeitpunkt können Arbeitnehmer bis zu 8 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze
(West) in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in die betriebliche Altersversorgung
(bAV) einzahlen.
Dies entspricht in 2022 einem steuerfreien Einzahlungsbetrag von maximal 6.768,00 Euro jährlich. Als Ausgleich für diese Erhöhung der steuerfreien Ansparung ist – ebenfalls Anfang
2018 – die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG (1.800,00-Euro-Grenze) ersatzlos
entfallen.
Unverändert sozialversicherungsfrei sind Einzahlungsbeträge bis zu 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies entspricht
in 2022 einem sozialversicherungsfreien Einzahlungsbetrag von maximal 3.384,00 Euro
jährlich.
Ab 2022 muss jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung,
Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge
einspart, 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten. Bislang waren hiervon nur Neuzusagen seit 2019 betroffen.