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Sozialversicherung Corona-Pandemie: Verlängerung des Kurzarbeitergelds und weitere Hilfen geplant

Die Große Koalition hat sich am 26.08.2020 auf die Verlängerung von finanziellen Corona-Hilfen für Arbeitnehmer und Unternehmen verständigt.

Die wichtigsten Beschlüsse im Überblick:

  • Dauer der Zahlung von Kurzarbeitergeld:

    Kurzarbeitergeld soll künftig anstatt für 12 für bis zu 24 Monate gewährt werden. Die Verlängerung soll für Betriebe gelten, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben. Längstens soll das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2021 verlängert werden.
  • Sozialversicherungsbeiträge:

    Bei Kurzarbeit sollen die Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30.6.2021 vollständig erstattet werden. Vom 1.7.2021 bis höchstens 31.12.2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet werden. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
  • Höhe des Kurzarbeitergelds:

    Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat erhöht. Diese Regeln sollen bis zum 31.12.2021 für alle verlängert werden, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Voraussetzungen für Kurzarbeit:

    Die Sonderregelung, wonach ein Betrieb bereits dann Kurzarbeit anmelden kann, wenn ein Zehntel der Beschäftigten wegen Arbeitsausfalls weniger verdient, soll ebenfalls bis zu 31.12.2020 verlängert werden.
  • Überbrückungshilfen:

    Staatliche Hilfen für besonders belastete Unternehmen sollen nun statt bis Ende August bis Ende des Jahres laufen. Erstattet werden nach dem Stand vom 26.8.2020 für die Monate Juni bis August fixe Betriebskosten von insgesamt bis zu 150.000,- €.
  • Insolvenzrecht:

    Die bis Ende September 2020 befristete Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung soll bis Ende 2020 verlängert werden.
  • Kinderbetreuung:

    Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für je-weils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.

 

 

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