Ursprünglich galt diese Frist nur bis zum 31.12.2020. Die Verlängerung der Frist führt übrigens nicht zu einer Erhöhung des Gesamtbetrags, dieser bleibt bei insgesamt 1.500 Euro.
Voraussetzung für die Sonderleistung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Prämie ist für durch die Corona-Pandemie besonders belastete Beschäftigte gedacht. Sie gilt für alle Branchen, allerdings soll ein Bezug zur Pandemie-Krise bestehen.
Auch Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte sollen von der "Corona-Prämie" profitieren können, da ihre Auszahlung nicht an den Umfang der Beschäftigung geknüpft ist. Kurzarbeitergeld hat ebenfalls keine Auswirkung auf die Corona-Sonderzahlung.
Die Sonderleistung ist ein steuerlicher Freibetrag. Natürlich können Arbeitgeber auch höhere Prämien an ihre Mitarbeiter zahlen. Diese sind im genannten Zeitraum und unter den genannten Voraussetzungen jedoch nur bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuerfrei.
Durch die Steuerfreiheit zählt die Sonderzahlung nicht zum Arbeitsentgelt. Damit ist die Sonderzahlung beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt auch für Minijobber: Die Sonderzahlung gehört nicht zum Verdienst und hat damit keinen Einfluss auf die 450-Euro-Verdienstgrenze.
Arbeitgeber müssen die Corona-Sonderzahlung im Lohnkonto aufzeichnen, sodass sie im Fall einer Prüfung nachvollzogen werden kann. Sie muss jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung 2020 bzw. 2021 ausgewiesen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine umfangreiche FAQ-Sammlung herausgegeben, die Fragen rund um die steuerlichen Erleichterungen und Hilfen anlässlich der Corona-Pandemie beantwortet.