Gesetzlicher Hintergrund ist das Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Da das Gesetz erst kurz vor dem 1. Januar 2020 verabschiedet worden ist, war für die 46.000 beteiligten Zahlstellen eine technische und organisatorische Umsetzung des neuen gesetzlichen Freibetrags nicht sofort möglich. Das heißt, der Freibetrag kann bei der Auszahlung von Betriebsrenten leider nicht direkt von Beginn an berücksichtigt werden. Dies erfolgt aber so schnell wie möglich, beginnend in den nächsten Monaten. Der Anspruch auf die Entlastung bleibt in jedem Fall bestehen. Die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung werden den Mitgliedern, sobald die Technik es zulässt, automatisch erstattet. Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Worum geht es genau?
Ab 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern ein sogenannter Freibetrag für Betriebsrenten, von dem keine Beiträge zur Krankenversicherung - inkl. Zusatzbeitrag - zu zahlen sind. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Im Jahr 2021 beträgt er 164,50 Euro im Monat und reduziert den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung - abhängig vom Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse -um rd. 25 Euro im Monat.
Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Hier entscheidet die Krankenkasse, welcher Zahlstelle der Freibetrag zugeordnet wird. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z. B. nur 100 Euro beträgt, verfällt somit der übrige Teil des Freibetrags.
Umsetzung erfolgt schrittweise – Anspruch bleibt unberührt
Durch die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Ermittlung der Krankenkassenbeiträge erhöht sich entsprechend die ausgezahlte Betriebsrente. Die Zahlstellen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - insbesondere Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds - können das jedoch erst umsetzen, nachdem die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu gehören Anpassungen der Abrechnungsprogramme und des Meldeverfahrens zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen. Daran wird mit Hochdruck gearbeitet.
Im ersten Schritt können Versicherte, die nur einen Versorgungsbezug erhalten, in den nächsten Monaten mit einer Berücksichtigung des Freibetrags bei der monatlichen Auszahlung der Rente durch die Zahlstelle rechnen. Die Zahlstelle wird dabei dann auch die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge erstatten. Das betrifft die große Mehrheit der Betriebsrentnerinnen und -rentner.
Im ersten Schritt können Versicherte, die nur einen Versorgungsbezug erhalten, in den nächsten Monaten mit einer Berücksichtigung des Freibetrags bei der monatlichen Auszahlung der Rente durch die Zahlstelle rechnen. Die Zahlstelle wird dabei dann auch die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge erstatten. Das betrifft die große Mehrheit der Betriebsrentnerinnen und -rentner.
Beispielrechnung für die monatliche Auszahlung einer Betriebsrente:
Betriebsrente – Freibetrag von 164,50 Euro (im Jahr 2021) = XX Euro
XX Euro werden verbeitragt (14,6 % allgemeiner Beitragssatz + 1,28 % kassenindividueller Zusatzbeitragssatz) = YY Euro als Beitrag zur Krankenversicherung
- Monatliche Betriebsrente von 164,50 Euro – Freibetrag = 0 Euro Beiträge für Krankenversicherung
- Monatliche Betriebsrente von 329,00 Euro – Freibetrag = 26,12 Euro für Krankenversicherung
- Monatliche Betriebsrente von 750,00 Euro – Freibetrag = 92,98 Euro für Krankenversicherung