Ein früherer Arbeitnehmer der in Liquidation befindlichen job-medium GmbH verlangte von dieser eine Ersatzleistung für den Jahresurlaub, den er vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses noch nicht genommen hatte. Job-medium lehnte das unter Verweis auf § 10 Abs. 2 des österreichischen Urlaubsgesetzes ab, da der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch unberechtigten vorzeitigen Austritt selbst beendet habe. Nach dieser Bestimmung gebührt eine Ersatzleistung nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
Der Arbeitnehmer hält diese Bestimmung für unionsrechtswidrig und hat daher Klage vor den österreichischen Gerichten erhoben. Der österreichische OGH hat den EuGH hierzu um Vorabentscheidung ersucht.
Der EuGH antwortete dem OGH wie folgt:
Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift entgegensteht, wonach eine Urlaubsersatzleistung für das laufende letzte Arbeitsjahr nicht gebührt, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund vorzeitig einseitig beendet.
Die Richtlinie2003/88 stellt für das Entstehen des Anspruchs auf eine finanzielle Vergütung keine andere Voraussetzung auf als die, dass zum einen das Arbeitsverhältnis beendet ist und dass zum anderen der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er bzw. sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt hat. Somit ist der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nicht maßgeblich. (EuGH v. 25.11.2021 - C-233/20)