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Coronavirus SARS-CoV-2. Fragen und Antworten zum Thema Corona (Covid 19).

Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten rund um das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 und die Erkrankung Covid-19 für Sie zusammengefasst.

Welche Fürsorgepflichten haben Arbeitgeber gegenüber ihren Beschäftigten in Bezug auf das Coronavirus?

Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht. Das bedeutet, sie müssen alles dafür tun, dass Mitarbeiter ihre Arbeit gefahrlos erledigen können (§ 618 BGB). Was das in Bezug auf das Coronavirus bedeutet, ist bisher noch nicht geregelt. Sinnvoll ist es auf jeden Fall, die Mitarbeiter über die aktuelle Lage zu informieren und sie z.B. durch Schulungen und Plakate mit Informationen zum richtigen Hygieneverhalten zu versorgen.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus vorsorglich zuhause bleiben?

Nein. Wer "lediglich" Angst davor hat, sich am Arbeitsplatz mit dem Coronavirus anzustecken, darf nicht präventiv zuhause bleiben. Nur wer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist oder von der Behörde unter Quarantäne gestellt wurde, darf der Arbeit fernbleiben.

Manche Unternehmen erlauben hier das Arbeiten von zuhause aus. Das wurde auch in der Vergangenheit in einigen Fällen so geregelt, zum Beispiel bei Grippewellen.

Ansonsten gilt der Arbeitsort, der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Mitarbeiter, die einfach zuhause bleiben, können abgemahnt oder sogar gekündigt werden.

Dürfen Arbeitnehmer zuhause bleiben, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind und sie keine andere Kinderbetreuung finden?

Wenn Kindergärten und Schulen geschlossen bleiben, um die Ansteckungsgefahr einzudämmen, die Kinder aber betreut werden müssen und der Arbeitnehmer keine andere Betreuung findet, kann er unter Umständen zuhause bleiben. Diesen Punkt können Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits vorsorglich klären, damit es hier im Fall der Fälle keine Missverständnisse gibt.

Was müssen Mitarbeiter tun, die aus Risikogebieten zurückkehren?

Wer aus einer betroffenen Region zurückkehrt und persönliche Kontakte zu nachweislich infizierten Menschen hatte, muss sich unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt wenden. Dies teilt das Bundesgesundheitsministerium mit. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich Symptome aufgetreten sind.

Mitarbeiter stehen unter Quarantäne und dürfen die Wohnungen wegen des Coronavirus nicht mehr verlassen. Wer zahlt die Gehälter?

Unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird, greift das Infektionsschutzgesetz. Hiernach wird der Verdienstausfall von der zuständigen Behörde (z.B. dem Gesundheitsamt) des jeweiligen Bundeslandes geleistet (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

Für die Dauer der Entgeltfortzahlung bemisst sich die Entschädigungshöhe nach dem ausgefallenen Entgelt. Der Arbeitgeber muss die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück. Ab der siebten Woche erhalten die Betroffenen eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt.

Mitarbeiter wurden unter Quarantäne gestellt, sind aber nicht krank. Müssen besondere Meldungen erstellt werden?

Nein. Wenn ihr Mitarbeiter unter Quarantäne gestellt wurde, zahlen Sie als Arbeitgeber sein Gehalt ganz normal weiter - bis zur Dauer von 6 Wochen. Eine besondere Meldung erfolgt dafür nicht.

Stundungsantrag für Arbeitgeber

Die Bundesregierung hat aufgrund der aktuellen Situation weitere Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen für Unternehmen auf den Weg gebracht, die vom erneuten Teil-Lockdown betroffen sind. Auch die Sozialversicherungsträger leisten Ihren Beitrag zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen der aktuellen Situation.

Arbeitgeber haben daher die Möglichkeit eine vereinfachte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für November 2020 zu beantragen. Bitte füllen Sie den passenden Vordruck aus und senden diesen bitte unterschrieben an die mhplus zurück.

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Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie im Internet. Die wichtigsten Fundstellen haben wir hier für Sie zusammengefasst:

FAQ-Liste des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus

www.rki.de

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Coronavirus

www.infektionsschutz.de

Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum richtigen Hyhieneverhalten

www.infektionsschutz.de/hygienetipps

Informationen der Gesetzlichen Unfallversicherung zum Coronavirus

www.dguv.de/de/praevention

Tipps der Gesetzlichen Unfallversicherung zur betrieblichen Pandemieplanung

publikationen.dguv.de/praevention

Deutscher Gewerkschaftsbund zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern

www.dgb.de

 

 

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