Bis Ende Oktober bleiben Saisonarbeitskräfte insgesamt 115 Arbeitstage lang sozialversicherungsfrei. Normalerweise gilt eine Grenze von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Altersvollrentner, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, müssen bei Ausübung einer Beschäftigung eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Diese beläuft sich auf 6.300 Euro pro Kalenderjahr. Verdient ein Altersvollrentner mehr, wirkt sich das negativ auf die Höhe seiner Rente aus. Diese Hinzuverdienstgrenze hat der Gesetzgeber mit dem Sozialschutz-Paket für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 auf 44.590 Euro hochgesetzt. Theoretisch kann also ein Altersvollrentner mit einer auf 5 Monate befristeten Beschäftigung einen Verdienst bis zu 44.590 Euro erzielen, ohne Sozialabgaben zahlen und eine Kürzung seiner Rente befürchten zu müssen.
Auch die Anrechnungsfreigrenzen für Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld beziehen und bei der Ernte aushelfen wollen, werden ausgeweitet. Die Nebeneinkünfte werden bis zur Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Diese Regelung gilt übergangsweise bis Ende Oktober 2020.
Mit diesen Änderungen will die Bundesregierung ausländische Saisonarbeiter, die sich schon in Deutschland aufhalten, zum Bleiben ermutigen. Zudem sollen potenzielle Hilfskräfte aus anderen Branchen, in denen derzeit nicht gearbeitet wird, kurzfristig wechseln können.
Weitere Informationen zum Coronavirus finden Sie im Internet. Die wichtigsten Fundstellen haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Kurzarbeitergeld
FAQ-Liste des Robert-Koch-Instituts zum Coronavirus
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum Coronavirus
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zum richtigen Hyhieneverhalten
Informationen der Gesetzlichen Unfallversicherung zum Coronavirus
Tipps der Gesetzlichen Unfallversicherung zur betrieblichen Pandemieplanung
Deutscher Gewerkschaftsbund zu den Rechten und Pflichten von Arbeitnehmern