Wir legen Wert auf Sicherheit. Deswegen wird die Unterstützung für den Internet Explorer nicht mehr durch unsere Website bereitgestellt. Bitte verwenden Sie einen anderen Browser, zum Beispiel Google Chrome, Firefox oder Edge
Telefon: 07141 9790-0
, E-Mail: info@mhplus.de

Sozialversicherung Neue Grundsätze für das AAG-Verfahren ab 2022

Damit die Krankenkasse die Anträge für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei einem Beschäftigungsverbot bzw. für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld überprüfen kann, muss sie Kenntnis über den sogenannten mutmaßlichen Entbindungstag haben.

Nahaufnahme eines Mannes, der am Laptop arbeitet. Daneben liegt ein Taschenrechner

Damit die Krankenkasse die Anträge für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei einem Beschäftigungsverbot bzw. für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld überprüfen kann, muss sie Kenntnis über den sogenannten mutmaßlichen Entbindungstag haben. Allerdings ist dies nicht immer der Fall. Daher wird die Angabe des mutmaßlichen Entbindungstages in diesen Fällen ab dem 01.01.2022 verpflichtend.

Den Arbeitgebern hingegen wird der voraussichtliche Tag der Entbindung in aller Regel bekannt sein. Beispielsweise sieht das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor, dass eine schwangere Frau ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung informiert, sobald sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat (§ 5 MuSchG). Auch ein Beschäftigungsverbot kann z. B. nur dann beachtet und umgesetzt werden, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft erfährt und ihm der mutmaßliche Entbindungstag mitgeteilt wurde.
Aus den vorgenannten Gründen wird die Angabe des mutmaßlichen Entbindungstages bei Anträgen auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen für ein Beschäftigungsverbot bzw. für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ab dem kommenden Jahr verpflichtend.

Zum Seitenanfang springen