Kassenwechsel bei neuem Arbeitgeber:
Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Allerdings muss die Wahl zur mhplus bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn erfolgen.
Dies gilt auch beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.
Bitte beachten Sie diese Frist, damit ein Wechsel zur mhplus erfolgreich ist.
Kündigung entfällt:
Für einen Wechsel der Krankenkasse genügt ein Neuaufnahmeantrag bei der neuen Kasse. Die Kündigung bei der alten Krankenkasse nimmt die neue Krankenkasse vor.
Ein neuer Mitgliedschaftsantrag für 2021 wird derzeit angepasst und in Kürze zur Verfügung gestellt. Nur noch diesen ab 2021 dann bitte benützen. Den Mitgliedschaftsantrag finden Sie dann unter anderem auf unserer Homepage mhplus.de.
Allgemeines:
- Verkürzung der allgemeinen Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate
- Bindungsfrist erlischt, wenn die Mitgliedschaft kraft Gesetzes endet
- Abschaffung der Mitgliedschaftsbescheinigung nach § 175 SGB V für Arbeitnehmer; das Mitglied informiert künftig formlos die zur Meldung verpflichtete Stelle. Bei Arbeitslosen z. B. verbleibt es bei der Mitgliedsbescheinigung.
- Einführung der elektronischen Mitgliedschaftsbescheinigung (diese erfolgt als Antwort auf die eingehende Anmeldung z. B. des Arbeitgebers)
Bei unverändertem Versicherungsverhältnis:
- Keine Kündigung des Versicherten bei der vorherigen Krankenkasse nötig
- Einfach Wahlrecht bei neuer Krankenkasse ausüben und Beitritt erklären
- Die neue Krankenkasse meldet das Wahlrecht per neuem Meldeverfahren an die vorherige Krankenkasse
- Die vorherige Krankenkasse bestätigt binnen 2 Wochen nach Meldungseingang elektronisch das Ende der Mitgliedschaft – diese Rückmeldung fungiert wie die ursprüngliche Kündigungsbestätigung
Bei Änderungen im Versicherungsverhältnis:
- Eine Kündigung des Versicherten und die Berücksichtigung der Bindungsfrist sind nicht nötig
- Einfach das Wahlrecht bei der neuen Krankenkasse ausüben und Beitritt erklären. (Wichtig dabei: Die Wahlerklärung muss innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse eingehen)
- Beispiele:
- Wechsel der Krankenkasse bei jedem Arbeitgeberwechsel möglich
- Begründung einer Pflichtmitgliedschaft unmittelbar im Anschluss an eine zuvor kraft Gesetzes beendete freiwillige Mitgliedschaft
- Begründung einer Pflichtmitgliedschaft im Anschluss an eine Familienversicherung
Kündigung durch das Mitglied:
- Eine Kündigung ist nur nötig, wenn das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verlassen wird, zum Beispiel durch einen Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) oder den Verzug ins Ausland. Ebenfalls ist eine Kündigung notwendig in Sachverhalten, in denen eine freiwillige Mitgliedschaft zugunsten einer Familienversicherung gekündigt wird.
Bei Arbeitgeberwechsel ohne Krankenkassenwechsel:
- Mit Abmeldung des Arbeitgebers endet die Versicherungspflicht kraft Gesetz
- die Bindungsfrist von 12 Monaten erlischt (auch wenn noch nicht erreicht) - Der neue Arbeitgeber meldet bei der gleichen Kasse an, weil der Versicherte das sofortige
Kassenwahlrecht nicht ausgeübt hat