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Sozialversicherung Rechengrößen 2021

Am 27.11.2020 hat der Bundesrat dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 zugestimmt.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird von derzeit 4.687,50 Euro im Monat (56.250 Euro jährlich) auf 4.837,50 Euro monatlich (58.050 Euro jährlich) angehoben. Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten die Beitragsbemessungsgrenzen bundeseinheitlich.

Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt 2021 von derzeit 62.550 Euro auf dann 64.350 Euro.

Die BBG West wird im Jahr 2021  in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung auf 7.100 Euro monatlich festgesetzt, jährlich entspricht dies 85.200 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 104.400 Euro jährlich bzw. 8.700 Euro monatlich.

In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost 2021 auf monatlich 6.700 Euro bzw. 80.400 Euro jährlich angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 8.250 Euro monatlich bzw. 99.000 Euro jährlich.
Auch die Bezugsgröße wird jährlich angepasst. Dabei gilt die Bezugsgröße West in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Die Bezugsgröße für den Rechtskreis Ost findet nur noch in der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung Anwendung.

Im Jahr 2021 wird die Bezugsgröße auf 3.290 Euro monatlich bzw. 39.480 Euro jährlich (2020: 3.185 Euro monatlich bzw. 28.220 Euro jährlich) erhöht.
Für den Rechtskreis Ost wird dann ein Wert von 3.115 Euro monatlich bzw. 37.380 Euro jährlich (2020: 3.010 Euro monatlich bzw. 36.120 Euro jährlich) gelten.

Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2021 teurer. Der maximale Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 353,14 Euro. Arbeitgeber gewähren einen Beitragszuschuss von maximal ebenfalls 353,14 Euro (7,3 %). Bei gesetzlich Versicherten kommt noch der halbe individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse dazu, bei privat Krankenversicherten gilt der halbe durchschnittliche Zusatzbeitrag. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für 2021 auf 1,3 v.H festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2021 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2019 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet 2,94 % und in den alten Bundesländern 2,85 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2021 in West und Ost angehoben.

 

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