"Man darf entweder komplett auf Homeoffice umsteigen oder auch nur für ein oder zwei Tage die Woche", erklärte Heil. Auf Arbeitgeberseite finden die Pläne bisher jedoch keine Zustimmung.
Einen Rechtsanspruch auf Homeoffice, wie er zum Beispiel seit Juli 2015 in den Niederlanden besteht, existiert in Deutschland nicht. Im Moment liegt die Entscheidung, ob Arbeiten im Homeoffice für Arbeitnehmer möglich ist, prinzipiell beim Arbeitgeber. Mitarbeiter können also grundsätzlich nicht vom Unternehmen verlangen, von zu Hause aus zu arbeiten. Das soll sich nach den Plänen des Arbeitsministers ändern. "Jeder, der möchte und bei dem es der Arbeitsplatz zulässt, soll im Homeoffice arbeiten können - auch wenn die Corona-Pandemie wieder vorbei ist", erklärte er. Bei einem gesetzlich verbrieften Rechtsanspruch auf Homeoffice müssten Unternehmen ihren Arbeitnehmern, diesen Wunsch grundsätzlich auch gewähren. Ablehnungen bedürften dann einer entsprechenden Begründung.
Bei Arbeitgebern stößt die Idee, einen rechtlichen Anspruch für Arbeitnehmer auf Homeoffice einzuführen, auf Widerstand. Es sei gleichermaßen im Interesse von Arbeitgebern und Beschäftigten, mobiles Arbeiten dort einzusetzen, wo es möglich und sinnvoll sei. Dabei müssten betriebliche Belange und die Wünsche der Kunden eine zentrale Rolle spielen. Mit Homeoffice allein könne die Wirtschaft nicht am Laufen gehalten werden.
Aber auch ohne das Recht auf Homeoffice ist es für Arbeitgeber wichtig, die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu kennen und in einer Homeoffice-Regelung umzusetzen. Denn der Arbeitgeber muss darauf achten, dass Vorschriften zum Arbeitsschutz, Datenschutz oder Arbeitszeitregelungen im Homeoffice eingehalten werden, um Bußgelder zu vermeiden.
Arbeitszeitgesetz:
Auch im Homeoffice finden die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) Anwendung und müssen beachtet werden. So müssen Arbeitnehmer auch bei der Arbeit von zu Hause die Regelungen zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Sonn- und Feiertagsverbot einhalten. Der Arbeitgeber sollte daher unbedingt auf die Einhaltung dieser Vorschriften hinweisen und zudem ein Regelungsmodell für die Zeiterfassung finden, während die Mitarbeiter nicht im Betrieb sind.
Arbeitsschutz:
Auch der Arbeitsschutz muss bei einer Homeoffice-Regelung gewährleistet sein. Der Arbeitgeber muss dazu insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind und eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Dies beinhaltet keine Kontrollpflicht des Homeoffice- Arbeitsplatzes, erfordert aber eine genaue Befragung der Umstände und eine angemessene Unterweisung der Mitarbeiter auch bezüglich der Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel. Auch die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) ist grundsätzlich vom Arbeitgeber einzuhalten.
Datenschutz:
Im Homeoffice bestehen hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur. Der Arbeitgeber muss bei der Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes für die geeigneten Datenschutzvorkehrungen sorgen. Zudem muss er gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen während der Tätigkeit Zuhause dauerhaft vom Arbeitnehmer eingehalten werden. Dieser muss sicherstellen, dass er allein - keine Familienangehörige oder Dritte - Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten am Homeoffice-Arbeitsplatz hat. Die Datensicherheit für den Datentransfer kann beispielsweise über VPN-Verbindungen sichergestellt werden. Sichergestellt werden muss auch dass die Daten sicher, also über einen Server im Betrieb, gespeichert werden.
Die konkreten Regelungen zur Arbeit am Homeoffice-Arbeitsplatz sollten im Arbeitsvertrag möglichst genau festgelegt werden. Sinnvoll sind Vereinbarungen zum zeitlichen Umfang, zur Erreichbarkeit am heimischen Arbeitsplatz oder auch zur Übertragung der Dokumentationspflicht auf den Mitarbeiter.
- Der Arbeitgeber kann beispielsweise Vertrauensarbeit ohne detaillierte Erfassung anbieten, sodass der Arbeitnehmer die Arbeitszeit selbst gestalten kann. Es sollte dann ausdrücklich geregelt sein, dass durch selbstbestimmte Überstunden grundsätzlich keine Zahlungspflicht zu zuschlagsfähigen Arbeitszeiten, ausgelöst wird.
- Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit zu dokumentieren, kann er in der Homeoffice-Regelung an den Mitarbeiter übertragen.
- Ebenso bietet sich im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitsschutz ein Verbot zur Nutzung privater Arbeitsmittel an.
- Ebenso bietet sich im Zusammenhang mit dem technischen Arbeitsschutz ein Verbot zur Nutzung privater Arbeitsmittel an.
Bei Vorhandensein eines Betriebsrats können die Regelungen zum Homeoffice in einer Betriebsvereinbarung beschlossen werden. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Homeoffice kann und sollte die Rahmenbedingungen abstecken und durch individuelle Regelungen konkretisiert und ergänzt werden.