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Sozialversicherung. Sachbezugswerte 2021.

Auch der Entwurf der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und der Unfallversicherungsobergrenzenverordnung wurde am 27.11.2020 durch den Bundesrat bestätigt.

Die Anpassung der amtlichen Sachbezugswerte erfolgt jährlich anhand der Entwicklung der Verbraucherpreise.

Der Monatswert für Verpflegung wird ab 01.01.2021 auf 263 Euro angehoben. Damit müssen für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 1,83 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,47 Euro

angesetzt werden.

Für Unterkunft oder Mieten wird der  Wert ab 01.01.2021  auf 237 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert im Einzelfall unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich wird  der Wert ab dem 01.01.2021 auf  7,90 Euro festgesetzt.

Die Sachbezugswerte werden jährlich durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erlassen wird. Die Anpassung der Sachbezüge 2021  erfolgt auf Basis des Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020. Für Verpflegung ist der Verbraucherpreisindex in diesem Zeitraum um  2,1% gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,0%.

Die Sachbezugswerte 2021 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2021 maßgeblich, da die geänderte SvEV am 01.01.2021 in Kraft tritt. Sachbezüge sind 2021 in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuer- als auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung.

 

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